Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.07.1981 - 3 Ss 375/81   

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https://dejure.org/1981,1393
OLG Stuttgart, 30.07.1981 - 3 Ss 375/81 (https://dejure.org/1981,1393)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.1981 - 3 Ss 375/81 (https://dejure.org/1981,1393)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Juli 1981 - 3 Ss 375/81 (https://dejure.org/1981,1393)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorhersehbarkeit eines tödlichen Erfolges; Tödliches Risiko; Unfallopfer; Pflichtwidrige Kollision; Abklingen der Unfallbeeinträchtigungen; Komplikationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB §§ 15, 222

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 295
  • NStZ 1982, 116 (Ls.)
  • JR 1982, 419
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 30.06.1980 - 3 Ss 886/79

    Erkennbarkeit des Ortschildes; Toleranzstrecke; Innerörtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.1981 - 3 Ss 375/81
    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob bei der pflichtwidrigen Kollision voraussehbar war, daß das Unfallopfer dergestalt einem tödlichen Risiko ausgesetzt war, daß es selbst nach Abklingen der ersten Unfallbeeinträchtigungen infolge medizinisch nicht zu erwartender bzw. nicht beherrschbarer Komplikationen den Tod finden würde (Fortführung von OLG Stuttgart, JZ 1980, 618 = MDR 1980, 951 ).«.
  • OLG Celle, 14.11.2000 - 32 Ss 78/00

    Fahrlässige Körperverletzung ; Fahrlässige Tötung ; Eigenverantwortliche

    Für die Voraussehbarkeit kommt es entscheidend darauf an, dass der tödliche Erfolg im Rahmen der möglichen Wirkungen einer verkehrswidrigen Handlung liegt (BGHSt 12, 75, 78f.) und sich innerhalb des durch die pflichtwidrige Erstverletzung geschaffenen Ausgangsrisikos bewegt (OLG Stuttgart NJW 1982, 295, 296).
  • FG Nürnberg, 14.10.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt von Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

    Nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (BGH-Urteil vom 23.10.1981 2 StR 263/81, NJW 1982, 295).
  • FG Nürnberg, 17.06.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt der Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

    Nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (BGH-Urteil vom 23.10.1981 2 StR 263/81, NJW 1982, 295 ).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1991 - 5 Ss 206/91
    jedoch darf die konkrete Art und Weise der Erfolgsverwirklichung nicht derart außerhalb der Lebenserfahrung liegen, daß damit auch bei Aufbringen der erforderlichen Sorgfalt nicht gerechnet werden konnte (BGHSt 12, 76; OLG Stuttgart NJW 1982, 295, 296; Dreher/Tröndle a.a.O., § 15 Rn 17 und § 222 Rn 15; Lackner a.a.O., Anm. 3 a).
  • KG, 08.01.1999 - 1 Ss 360/98
    b) Die Feststellung, daß die Fußgängerin erst etwa sieben Wochen nach dem Unfall verstorben ist, hätte das Amtsgericht zu einer Beschreibung des zeitlichen Geschehensablaufs drängen müssen, aus dem sich ergibt, daß der von der Angeklagten verursachte Unfall eine nicht hinwegzudenkende Bedingung für den Tod des Unfallopfers darstellte (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1982, 295).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 27.04.1981 - 1 Ss 756/80   

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https://dejure.org/1981,2306
OLG Schleswig, 27.04.1981 - 1 Ss 756/80 (https://dejure.org/1981,2306)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.04.1981 - 1 Ss 756/80 (https://dejure.org/1981,2306)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. April 1981 - 1 Ss 756/80 (https://dejure.org/1981,2306)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 116
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 25.09.1991 - 3 StR 95/91

    Garantenstellung aus körperlicher Mißhandlung bei späterer Tötung des

    Damit erfüllte das gefährdende Vorverhalten des Angeklagten zugleich auch die über bloße Erfolgsursächlichkeit und Pflichtwidrigkeit hinausgehende Anforderung, daß es, wie der Senat in seinem Urteil vom 9.Mai 1990 - 3 StR 112/90 - für einen allerdings im Tatsächlichen anders gelagerten Fall im Anschluß an Stimmen im Schrifttum und in der Rechtsprechung als wesentlich erachtet hat, "die nahe Gefahr für den Schadenseintritt" in sich barg (vgl. Jescheck in LK StGB 10. Aufl. § 13 Rdn. 32; Stree in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 13 Rdn. 34; Rudolphi in SK StGB § 13 Rdn. 13 a; OLG Schleswig NStZ 1982, 116, 117; OLG Oldenburg NJW 1961, 1938 [OLG Oldenburg 22.08.1961 - 1 Ss 179/61]; BayObLG NJW 1953, 556).
  • BGH, 09.05.1990 - 3 StR 112/90

    Verwüstung einer Wohnung aufgrund geglaubter Zahlungsansprüche - Anzünden von

    Das rechtswidrige Verhalten des Vortäters muß vielmehr die nahe Gefahr für den Schadenseintritt in sich bergen (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rdn. 34; Rudolphi in SK StGB § 13 Rdn. 39 a; OLG Schleswig NStZ 1982, 116, 117).
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   BGH, 02.12.1981 - 3 StR 411/81   

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https://dejure.org/1981,1464
BGH, 02.12.1981 - 3 StR 411/81 (https://dejure.org/1981,1464)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1981 - 3 StR 411/81 (https://dejure.org/1981,1464)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1981 - 3 StR 411/81 (https://dejure.org/1981,1464)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rauschtat - Zustand des Täters - Schuldunfähigkeit - Bemessung der Schuld - Zusammenwirkung mit affektivem Erregungszustand

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 323a

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 116
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 155/76

    Freispruch vom Vorwurf des Mordes wegen eines vorliegenden Zustands der

    Auszug aus BGH, 02.12.1981 - 3 StR 411/81
    Sind, neben dem Rauschzustand, solche, namentlich wie hier, von außen kommende Umstände für den Eintritt der Schuldunfähigkeit mit ursächlich, so ist dem Täter ein Schuldvorwurf iSd. § 323a StGB nur dann zu machen, wenn er erkannt hat oder nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte erkennen können und müssen, daß sein Alkoholgenuß im Zusammenwirken mit diesen sonstigen Umständen ihn in den Zustand versetzen werde, dessen Herbeiführung ihm als Vergehen des Vollrausches zur Last gelegt wird (BGHSt 26, 363 [366] mwN.).
  • BGH, 11.09.1975 - 4 StR 364/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige

    Auszug aus BGH, 02.12.1981 - 3 StR 411/81
    Nach dieser Vorschrift kann ein Täter nur bestraft werden, wenn feststeht, daß er den Zustand, in dem er die rechtswidrige Tat begangen hat, auch verschuldet hat (BGH, Urt. v. 11.09.1975 - 4 StR 364/75, MDR 1976, 58, 59).
  • BGH, 19.09.1978 - 5 StR 153/78

    Hinzutreten eines affektiven Erregungszustandes zur Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 02.12.1981 - 3 StR 411/81
    Der Schuldvorwurf muß sich, wenn die Schuldunfähigkeit erst im Zusammenwirken des Rauschzustandes mit der affektiven Erregung eingetreten ist, auch auf das mögliche Hinzutreten des affektiven Erregungszustandes erstrecken (BGH, Urt. v. 19.09.1978 - 5 StR 153/78).
  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99

    Vorsätzlicher Vollrausch; Vorhersehbarkeit; Sich Berauschen

    Ist dieser Zustand nicht allein durch den Alkoholgenuß, sondern auch durch das Hinzutreten anderer in der Person des Täters liegender oder äußerer Mitursachen herbeigeführt worden, so steht das der Anwendung des § 323 a StGB zwar nicht entgegen (BGHSt 26, 363, 365; BGH NJW 1997, 3101, 3102; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 323 a Rdn. 6 m.w.N.); eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung setzt dann aber voraus, daß der Täter beim Alkoholgenuß vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1975, 2250; 1979, 1370; 1980, 1806; NStZ 1982, 116; 199.7, 232, 233; StV 1987, 246 mit Anm. Neumann; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10; Tröndle/Fischer aa0 § 323 a Rdn. 7; vgl. auch Spendel in LK/StGB 11. Aufl. § 323 a Rdn. 232).
  • BGH, 05.03.1986 - 2 StR 28/86

    Anforderungen an die Verurteilung wegen Totschlags - Voraussetzungen für eine

    Zwar kann dem Täter ein zu seiner Schuldunfähigkeit beitragender Affekt nicht zugerechnet werden, wenn die affektive Erregung durch ein von außen hinzutretendes, überraschendes, vom Täter weder veranlaßtes noch gar verschuldetes Ereignis unabhängig von seinem Rauschmittelgenuß ausgelöst worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 116 Nr. 8; in etwas anderem Zusammenhang auch BGH NJW 1975, 2250 - Gehirnerschütterung - und BGH NJW 1980, 1806 - Panikreaktion).
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 25/87

    Abgrenzung zwischen versuchtem Totschlag und vorsätzlichem Vollrausch -

    Ist dem Angeklagten lediglich vorzuwerfen, daß er das Hinzutreten solcher oder ähnlicher weiterer Umstände und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung nicht bedacht hat, obwohl er mit ihnen rechnen mußte, dann ist er wegen fahrlässigen Vollrauschs zu bestrafen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1975 - 4 StR 364/75 = NJW 1975, 2250; Urteil vom 13. Mai 1980 - 1 StR 176/80 = NJW 1980, 1608; Beschluß vom 2. Dezember 1981 - 3 StR 411/81 = NStZ 1982, 116).
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   OLG Frankfurt, 08.05.1981 - 3 Ws 252/81   

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https://dejure.org/1981,2264
OLG Frankfurt, 08.05.1981 - 3 Ws 252/81 (https://dejure.org/1981,2264)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.1981 - 3 Ws 252/81 (https://dejure.org/1981,2264)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Mai 1981 - 3 Ws 252/81 (https://dejure.org/1981,2264)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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  • NStZ 1982, 116 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen des Eintritts nach Vollstreckung einer

    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 - 3 Ws 252/1981 - MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 8.6.1995 - 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen, wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt.
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